1. Facts: Urheberrecht für Schlaumeier

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Weil man mich belehren wollte, was ich darf und was nicht. Weil jemand eben nicht das Vorwort gelesen und verstanden hat, weil das Ego zu groß war... Im Vorwort steht all das von hier in nicht-Anwaltsdeutsch drin, aber es wollte jemand ganz genau wissen.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§24 freie Benutzung

(1) ein selbstständiges werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen erschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Und:

Die freie Benutzung (zum Kommentieren z.B. aber auch zum Rezensieren, Verbessern oder Persiflieren) ist im deutschen Urheberrecht eine Art der Werkbenutzung. Sie ermöglicht die Benutzung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers in einem neuen selbstständigen Werk (hier ein Buch mit Beispielen), sofern die persönlichen Züge verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten.

Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, §24 Rdn. 2

Ich wurde darauf hingewiesen, dass seit August letzten Jahres eine Gesetzesänderung stattgefunden hat und es nun vom § 51a UrhG (UrheberrechtsGesetz) abgedeckt wird. Meine ursprüngliche Quelle ist also VERALTET. Hoppla.

"Wann ist die Nutzung nach § 51a UrhG zulässig?

Liegt eine Parodie, eine Karikatur oder ein Pastiche vor, so ist nahezu jede Verwertungshandlung erfasst. Das fremde Werk darf also insbesondere kopiert und ins Internet gestellt werden.
Für eine Einordnung als Parodie, Karikatur oder Pastiche muss das Ausgangswerk zwar als solches noch erkennbar sein (deswegen ja diese tollen Zitate von mir), es muss jedoch umgestaltet oder in einen anderen Kontext gesetzt werden (in meinem Falle die Kommentierung und Analyse). Parodie, Karikatur und Pastiche haben also die Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk gemein, an das sie erinnern, von dem sie sich aber zugleich (in Abgrenzung zu einem Plagiat) wahrnehmbar unterscheiden.

Parodie
Der Begriff der Parodie ist bereits höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs definiert und eingegrenzt worden. Eine Parodie wird demnach von Humor oder Verspottung getragen. Die humoristische oder verspottende Auseinandersetzung muss sich nicht auf das ursprüngliche Werk oder den:die Urheber:in selbst beziehen, sondern kann auch einer dritten Person, einem anderen Werk oder einem gesellschaftlichen Sachverhalt gelten (EuGH, GRUR 2014, 972, 974)."

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/urheberrechtsreform-51a-urhg-199522.html

Das ist hier geschehen... meine Anmerkungen sind länger als der verwendete Text, deswegen verblassen die "persönlichen Züge". Im Gegensatz zu allen Originalautoren will ich zudem keine Geschichte erzählen, sondern etwas lehren oder an Beispielen zeigen. Diese Intention macht mein "Werk" eigenständig, bzw. selbstständig.

Um zu tun, was ich hier tue, brauche ich keine Erlaubnis oder Rechte von irgendwem. Ich brauche nur einen Text. Und weil ich nirgends behauptet habe und behaupten werde, dass ich diese Beispiele selbst geschrieben habe - es sei denn, sie sind tatsächlich von mir wie z.B. der "Titli"-Text - ist es auch keine unerlaubte Raubkopie.

Schlefix... Nicht noch so ein blödes Failbuch!Wo Geschichten leben. Entdecke jetzt