𝐈𝐈. 𝐔𝐫𝐡𝐞𝐛𝐞𝐫𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭

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Da ich selbst bis vor kurzem angenommen habe, dass man Bilder von Pinterest für die Cover gestalten nutzen darf (weil es halt so viele machen), ist dieses Kapitel als Ausfklärungskapitel vorallem für all jene gedacht, die das noch immer tun oder vorhaben.

Hier findest ihr die wichtigsten Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetzt, die euch informieren und warnen sollen.

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§ 11 Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.


§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, [...] dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um
4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bildträger [...] eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. [...]

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
[...] Verleihen [...] ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. [...]


§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen [...] ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

The Circle Of Eternity | 𝑮𝒓𝒂𝒑𝒉𝒊𝒌𝒆𝒏Where stories live. Discover now